Stand: 02.01.2023
Deutsche Urkunden und Dokumente im Original**, die im Konsularbezirk des Generalkonsulats (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen) ausgestellten worden sind, werden in der Republik Moldau nur anerkannt, wenn sie zuvor beim Generalkonsulat legalisiert worden sind.
**ACHTUNG! Es werden Urkunden und Dokumente nur im Original legalisiert. BEGLAUBIGTE ABSCHRIFTEN werden NUR nach der Legalisierung des Originals legalisiert.
Damit die Urkunden und Dokumente beim Generalkonsulat legalisiert werden können, müssen sie bei den zuständigen deutschen Behörden beglaubigt werden. Durch diese Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift des Beamten, der die Urkunde/das Dokument ausgestellt hat, sowie die Echtheit des Dienststempels (Siegels) bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Beamte zum Vornehmen der entsprechenden Amtshandlungen befugt ist. Für die Beglaubigung deutscher deutschen Urkunden und Dokumente sind folgende Behörden zuständig:
- Die von Notaren ausgestellten Urkunden und Dokumente , Übersetzungen sowie Gerichtsbeschlüsse, werden beim zuständigen örtlichen Landgericht beglaubigt, für dessen Bezirk die Notare, Übersetzer oder Gerichte zuständig sind. Dies gilt für alle Bundesländer, die der Konsular Bezirk des Generalkonsulats umfasst.
Führungszeugnisse
werden von der Dienststelle des Bundeszentralregisters des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Bonn beglaubigt. Die entsprechende Anschrift und Telefonnummer sind dem Führungszeugnis zu entnehmen.
- Alle anderen Urkunden und Dokumente werden, je nach Bundesland, bei den folgenden Behörden beglaubigt:
- Baden-Württemberg – Regierungspräsidien (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen),
- Bayern - Regierungen (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Oberpfalz, Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken),
- Hessen - Regierungspräsidien (Darmstadt, Giessen, Kassel),
- Rheinland-Pfalz – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern,
- Saarland – Ministerium für Inneres und Sport in Saarbrücken,
- Thüringen –Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar.
Zu den zu legalisierenden Dokumenten und Dokumenten sind beim Generalkonsulat folgende Unterlagen sowie eine Kopie der originalen vorzulegen:
I. FÜR NATÜRLICHE PERSONEN:
- Antragsformular für die Supralegalisierung von Dokumenten ( hier zu finden);
- Die im Generalkonsulat zu legalisierende Dokumente und eine Kopie davon;
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Person, die das Dokument vorlegt;
- Einen an den Antragsteller adressierten und frankierten Rückumschlag in der für ein Einschreiben erforderlichen Höhe (wenn die Dokumente per Post an das Generalkonsulat geschickt werden);
- Nachweis über die Zahlung der Gebühr (Kopie der Quittung).
Die Konsular- und Verwaltungsgebühren für das jeweilige Dokument betragen:
25,00 Euro.
Der Gesamtbetrag ist fünf Tage vor der Antragstellung auf das Konto des Generalkonsulats zu überweisen:
Generalkonsulat der Republik Moldau |
II. FÜR JURISTISCHE PERSONEN:
- Antragsformular für die Supralegalisierung von Dokumenten ( hier zu finden);
- Die beim Generalkonsulat zu legalisierende Dokumente und eine Kopie davon;
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Verwalters des Unternehmens, das die Legalisierung beantragt;
- Kopie des Auszugs aus dem Unternehmensregister;
- Vollmacht des Unternehmens für die Person oder Firma, die die Dokumente einreicht;);
- Einen selbstadressierten und frankierten Rückumschlag des Antragstellers in der für ein Einschreiben erforderlichen Höhe (wenn die Dokumente per Post an das Generalkonsulat geschickt werden und eine Rücksendung per Post gewünscht wird);
- Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr.
Die Konsular- und Verwaltungsgebühren für das jeweilige Dokument betragen:
45,00 Euro.
Der Gesamtbetrag ist fünf Tage vor der Antragstellung auf das Konto des Generalkonsulats zu überweisen:
Generalkonsulat der Republik Moldau |
ANMERKUNG: APOSTILLE
Ab dem 16. März 2007 gelten für die Republik Moldau die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Dieses Übereinkommen vereinfacht wesentlich das Verfahren der Anerkennung von öffentlichen Urkunden, die in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens ausgestellt worden sind.
WICHTIG: Da Deutschland Einspruch gegen den Beitritt der Republik Moldau dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 jedoch eingelegt hat, findet das Übereinkommen zwischen der Republik Moldau und Deutschland keine Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter: http://justice.gov.md/ şi www.konsularinfo.diplo.de
*** DIE VON DEN MOLDAUISCHEN BEHÖRDEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE WERDEN BEI DER DEUTSCHEN BOTSCHAFT IN CHISINAU LEGALISIERT.
